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Matthias Wenger Jordi Liegenschaften

Käuferprovisionen im Vermittlungsgeschäft – macht das Sinn?

Erteilt ein Eigentümer einer professionellen Immobilienfirma ein Verkaufsmandat für einen Liegenschaftsverkauf, so wird zwischen den Parteien ein Mäklervertrag als Grundlage der Zusammenarbeit abgeschlossen. Eine solche Vereinbarung empfiehlt sich immer in schriftlicher Form auszuformulieren, braucht jedoch keineswegs ein übermässig langes Vertragswerk zu sein.

In aller Kürze und zur Sicherheit beider Parteien gilt es, die wichtigsten Eckwerte des Auftrages festzuhalten. Eine Thematik darin stellt die Entschädigung des Auftragnehmers dar, welche in der Regel als erfolgsabhängige Verkaufsprovision in Prozenten des effektiv erzielten Verkaufspreises festgesetzt wird. Kurz: Es handelt sich um ein Erfolgshonorar, welches nach Abschluss einer Transaktion geschuldet wird und üblicherweise zu Lasten der Auftraggeberschaft geht. Wie dies in der Geschäftswelt gängig ist, bezahlt der Auftraggeber auch die Kosten der durch ihn erteilten Mandate. Der Auftragnehmer übernimmt die Gesamtverantwortung, erbringt zugunsten des Eigentümers seine Dienstleistung und vertritt diesen im Verkaufsprozess.

Am Markt sind in einzelnen Fällen Vermittlungsmandate anzutreffen, wo der Makler im Erfolgsfall ebenso mittels Provision entschädigt wird, diese jedoch nicht vom Auftraggeber, sondern von der Käuferschaft zu bezahlen ist. Dies mag in Zeiten grosser Nachfrage möglicherweise funktionieren und hilft dem Vermittler selbstverständlich in der Akquisition von neuen Mandaten, da dem Auftraggeber schliesslich nicht einmal Kosten entstehen sollen. Eine schmeichelhafte Ausgangslage, jedoch ist es fraglich, ob die Kaufinteressenten jeweils genügend über diese ungewöhnliche Entschädigungspraxis informiert sind. Weiter muss in Frage gestellt werden, ob der Käufer der richtige Adressat der Provisionskosten ist, da dieser bei Erteilung des Auftrages in keinster Weise involviert war. Welche Leitplanken kann/darf der Eigentümer der Liegenschaft dem Immobilienmakler in einem solchen System überhaupt noch geben? Anderseits darf nicht vergessen werden, dass ein Auftraggeber die Maklerprovision bei anfallenden Grundstückgewinnsteuern gar geltend machen kann.

Das über Jahre übliche und auch logische System, dass der Auftraggeber für seine erteilten Mandate auch die Kosten trägt, hat sich etabliert und ist nicht nur die gängige, sondern wohl auch die folgerichtige Praxis.


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