Videokamera IV
Matthias Wenger Jordi Liegenschaften

Videoüberwachung durch Privatpersonen - was ist erlaubt?

Wer Menschen mittels Videoüberwachung so aufnimmt, dass sie identifizierbar sind, bearbeitet Personendaten und muss deshalb das Datenschutzgesetz berücksichtigen. Für den datenschutzkonformen Betrieb einer Videoüberwachungsanlage müssen Privatpersonen folgende Punkte beachten:

Unsere kompakter Leitfade zum Thema Videoüberwachung im Sinne unserer Immobilienberatung:
  1. Der Aufnahmebereich muss sich auf das eigene Grundstück beschränken. Weder das Nachbargrundstück noch der öffentliche Raum (z.B. Trottoir) dürfen miterfasst werden.
  2. Der Betrieb einer Videoüberwachungsanlage muss gerechtfertigt sein. Als Rechtfertigung wird oft die Sicherheit von Personen oder der Schutz von Objekten herangezogen (überwiegendes privates Interesse).
  3. Eine Videoüberwachung muss verhältnismässig und zweckmässig sein. D.h. die Beeinträchtigung der Privatsphäre der gefilmten Personen muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Zweck stehen. So dürfen nur diejenigen Daten erhoben werden, die für letzteren erforderlich sind. Auch dürfen die Bilder nur solange gespeichert werden, als sie tatsächlich benötigt werden, um den Zweck der Videoüberwachung zu erfüllen (i.d.R. 24 Stunden). Massnahmen, die das Privatleben der Betroffenen weniger stark tangieren, wie zusätzliche Verriegelungen, Verstärkungen der Eingangstüren oder Alarmsysteme, sind der Videoüberwachung vorzuziehen.
  4. Die Videoüberwachung muss transparent, d.h. klar erkennbar sein. Die Betroffenen müssen darüber informiert werden, dass sie gefilmt werden, bevor sie den Aufnahmebereich der Kamera betreten.
  5. Die Anzahl der Personen, die Zugriff auf die Videobilder (live oder gespeichert) haben, muss möglichst gering gehalten werden (Datensicherheit und Verhältnismässigkeit).
  6. Zudem muss unterschieden werden, ob der mit der Videoüberwachung verfolgte Zweck eine Live-Überwachung bedingt oder ob es ausreichend ist, wenn gespeicherte Videodaten im Ereignisfall ausgewertet werden.
  7. Video-Aufnahmen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildeten Personen vorgängig eingewilligt haben. Bilder, auf denen Straftaten zu sehen sind, sollten den Strafverfolgungsbehörden übergeben werden. Wer Videoüberwachungsmaterial eigenhändig online stellt, um nach mutmasslichen Tätern zu fahnden oder sie an den Pranger zu stellen, handelt widerrechtlich.
  8. Werden bei der Videoüberwachung Mitarbeitende gefilmt, dann sind zusätzlich die Anforderungen des Arbeitsrechts zu beachten. Eine permanente Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist grundsätzlich verboten.
Quelle: www.edoeb.admin.ch

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